Nachdem die vergangenen Monate schon vielfach über den zunächst geleakten und Ende November dann doch öffentlich gemachten ersten Entwurf einer Datenschutzverordnung für Europa diskutiert wurde, stellte die EU-Kommissarin Vivianne Reding am Mittwoch offiziell den überarbeiteten Entwurf für eine neue europäische Datenschutz-Verordnung vor.

Mit der Verordnung soll zum einen das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union reformiert und zum anderen europaweit vereinheitlicht werden. Der Entwurf muss nun zunächst einmal das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen sind daher noch durchaus möglich. Sollte die Verordnung allerdings verabschiedet werden, so wird sie ab Inkraftreten in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen unmittelbare Rechtswirkung entfalten. EIne mühsame Umsetzung in nationales Recht ist bei einer Verordnung nicht notwendig.

Im Wesentlichen ergeben sich durch im Vergleich zum deutschen aktuellen Datenschutzrecht für in Deutschland tätige Unternehmen folgende Veränderungen:

  1. Ein wichtiger Grundsatz soll „Privacy by Design“ werden. Das bedeutet, dass die Erfordernisse des Datenschutzes bereits zu einem frühen Zeitpunkt berücksichtigt werden sollen, da neue technologische Systeme oftmals versteckte Gefahren bergen, die sich nur schwer beseitigen lassen, wenn die Grundkonzeption erst einmal feststeht. Datenschutzprobleme sollen daher schon bei der Entwicklung neuer Technologien festgestellt, geprüft und von vorneherein in die Gesamtkonzeption der Technologie einbezogen werden.
  2. Interessanterweise wird nicht erwähnt, ob oder dass die Übermittlung perso-nenbezogener Daten, beispielsweise in USA, im Rahmen des bislang etablierten Safe Harbor Programmes möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Option wegfallen könnte.
  3. Die Verwendung von Kunden- und Interessendaten wird deutlich erschwert. Auch Verhaltensdaten können nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden.
  4. Datenschutzverstöße müssen bislang nur in bestimmten Fällen gemeldet werden. Diese Pflicht soll erheblich ausgedehnt werden.
  5. Die möglichen Sanktionen für Datenschutzvertsöße werden verschärft; Bußgelder können bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens betragen. Bislang liegen die Bußgelder bei maximal EUR 300.000.

Im Verhältnis zu anderen EU-Ländern dürfte die Umstellung – sofern die Verordnung verabschiedet werden sollte – für deutsche Unternehmen oder solche, die sich bereits jetzt an deutsches Datenschutzrecht halten, am wenigsten einschneidend sein. Denn die EU-Kommission erwähnte ausdrücklich Deutschland als Vorbild für die neue Verordnung. Der Entwurf greift tatsächlich einige Prinzipien des deutschen Datenschutzrechts auf. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die bislang im Einklang mit den deutschen Datenschutzgesetzen operieren, auf das neue Datenschutzrecht gut vorbereitet sein sollten. Umgekehrt behalten alle Anstrengungen von Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung unternommen werden, um den geltenden Gesetzen gerecht zu werden, ihre Wirkung auch unter der neuen Verordnung.

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Welche Auswirkungen haben gewalthaltige Computerspiele? Diese Frage treibt seit fast zwei Jahrzehnten nicht nur Jugendschützer und Psychologen um. Auch juristisch ist diese Frage nach wie vor aktuell.

Nachdem Mitte 2011 in EA’s Blog für digitale Spielkultur bereits ein Kurzinterview mit dem Medienwirkungsforscher Malte Elson zu lesen war, greift nun das von uns sehr geschätzte juristische Blog Telemedicus das Thema erneut auf. Telemedicus hat heute ein sehr lesenswertes und tiefgründiges Interview mit Elson veröffentlicht. In diesem Interview geht Elson mit den Methoden der Forschung hart ins Gericht:

Meine Studie hat gezeigt, dass die bisherige Forschungsmethodik eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse nicht zulässt. Ich halte es deshalb für bedenklich, politische Entscheidungen, die auf Wertvorstellungen beruhen, mit Forschungsergebnissen zu untermauern, die eine solche Argumentation einfach nicht hergeben.

Seiner Ansicht nach sind schon die Methoden der Wirkungsforschung nicht geeignet, um die Auswirkungen von Computerspielen auf das Verhalten zu untersuchen. Die Ergebnisse seien unzuverlässig und willkürlich, vor allem da es keine genormten Testverfahren gebe. Schon geringste Abweichungen bei den Versuchsbedingungen würden zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen führen.

Anders als häufig behauptet, ist die Wirkung von Computerspielen also alles andere als gesichert. Das hat auch juristische Auswirkungen. Denn schon 1990 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Mutzenbacher-Entscheidung gefordert, dass sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Einfluss das jeweilige Spiel hat. In der Entscheidung heißt es wörtlich:

Auf seiten des Kinder- und Jugendschutzes werden sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte im Rahmen des verfahrensrechtlichen Möglichen Gewißheit darüber zu verschaffen haben, welchen schädigenden Einfluß die konkrete Schrift ausüben kann.

Für eine rechtmäßige Indizierungsentscheidung ist es daher erforderlich, dass sich die BPjM mit dem aktuellen Stand der Wirkungsforschung auseinandersetzt und für jeden zu prüfenden Einzelfall die Einflüsse des zu indizierenden Spiels konkret prüft und begründet. Eine formelhafte Annahme, dass der jugendgefährdende Einfluss gewalthaltiger Computerspiele per se wissenschaftlich belegt sei wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.

Hinzu kommt, dass auch der Stand der Forschung keineswegs so eindeutig ist, wie häufig dargestellt. Dies belegt nicht nur die Arbeit von Malte Elson. Auch zahlreiche andere Studien kommen zu keinen klaren Ergebnissen und kritisieren zum Teil sehr deutlich die Methodik im Bereich der Medienwirkungsforschung. Und dennoch kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der deutsche Jugendmedienschutz regelmäßig von der scheinbar unumstößlichen Prämisse ausgeht, dass Gewalt in Computerspiele auch zu Gewalt im wahren Leben führen kann.

Das ist besonders deshalb fragwürdig, weil die Auswirkungen eine Indizierungsentscheidung erheblich sind. Sie schränken nicht nur in erheblichem Umfang das Grundrecht der Kunstfreiheit ein. Eine Indizierungsentscheidung hat auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Denn ein indiziertes Computerspiel darf nicht mehr frei verkauft und beworben werden.

„Von der Bewahrpädagogik zum Risikomanagement“ hatte Murad Erdemir, Justiziar der hessischen Landesmedienanstalt LPR, die Anforderungen an einen modernen Jugendmedienschutz im vergangenen Jahr formuliert. Möglicherweise ist es an der Zeit, neu darüber nachzudenken, ob die sehr vage scheinende wissenschaftliche Erkenntnislage eine ausreichende Basis darstellt, um weitreichende Indizierungsentscheidungen zu treffen.

Disclosure: Das Interview mit Malte Elson hat Adrian Schneider geführt. Der Telemedicus-Mitgründer ist auch wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Osborne Clarke.

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Mit einem eher ungewöhnlichen Gegner nimmt es der Publisher Electronic Arts derzeit in den USA in einem markenrechtlichen Streit auf: Der Spiele-Riese hat die Konzernmutter des Hubschrauberherstellers Bell Helicopters verklagt.

Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter “Battlefield 3″ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.

Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.

 

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Das OLG Oldenburg hat in einem (noch nicht im Volltext veröffentlichten) Urteil am 24.11.2011 (Az. 2 U 98/11) entschieden, dass das Eigentum an einer Festplatte sich auch auf die darauf gespeicherten Daten erstreckt.

Die Entscheidung mag durch eine IT-rechtliche Brille zunächst kurios wirken – Eigentum an Daten? Das liest man zwar häufig in anglo-amerikanischen Verträgen, aber aus deutscher Sicht gibt es Eigentum ja nur an Sachen, also körperlichen Gegenständen. Ob etwa Software eine Sache ist, wird dabei heiß debattiert.

Allerdings musste sich das Gericht mit dieser Frage gar nicht befassen. In dem zu entscheidenden Fall war ein Stromkabel beschädigt worden – durch den darauf folgenden Stromausfall wurden auch Daten auf einer Festplatte gelöscht. Für die Frage, ob der Schadenersatzanspruch auch die Kosten für die Wiederherstellung dieser Daten erfasst, kam es darauf an, ob das Eigentum an der Festplatte (nicht spezifisch an den Daten) verletzt war. Dies bejaht das Gericht mit dem Argument, dass Daten auf einer Festplatte durch die Veränderung der Magnetisierung, und damit in einer körperlichen Form gespeichert werden.

Ein “Eigentum” im Sinne eines umfassenden Rechts zum Umgang mit Daten hat das Gericht also völlig zu Recht nicht angenommen. Für die Frage, was der Eigentümer der Festplatte mit den darauf gespeicherten Daten anfangen darf, sind vielmehr vertrags-, urheber- und datenschutzrechtliche Regelungen maßgeblich.

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Der Düsseldorfer Kreis, das gemeinsame Gremium der Datenschutzbeauftragten, hat sich Anfang Dezember mit Social Networks befasst. In ihrem Beschluss nehmen die Datenschützer auch Stellung zu Social Plugins, wie dem Facebook Like-Button.

Wörtlich heißt es:

Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

(Hervorhebung nicht im Original)

OPT-OUT als Lösung?

Die Formulierung klingt zunächst interessant. Denn schon seit Monaten verteidigt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) vehement die Position, dass für den Einsatz von Social Plugins eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Selbst das von Heise entwickelte 2-Klick-Lösung solle diesem Erfordernis nicht genügen,  da sich die Profilbildung bei Facebook nicht deart verhindern lasse, wenn man den Plugin nutzen möchte. Zudem setzte eine wirksame Einwilligung voraus, dass Nutzende wissen, worin sie einwilligen. Da Facebook aber bisher nicht offenlege, was es mit den Nutzerdaten mache, fehle es – laut dem ULD – weiterhin an der nötigen Information. Dagegen klingt die Formulierung des Düsseldorfer Kreises auf den ersten Blick vielmehr nach einem Opt-Out-Verfahren: Der Nutzer müsse hinreichend informiert werden und die Möglichkeit erhalten, die Datenübertragung zu unterbinden.

Einwilligung erfoderlich!

Allerdings ergänzt der Düsseldorfer Kreis diese Aussage bereits wenige Absätze später:

„In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Datendurch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.“

(Hervorhebung nicht im Original)

Anders als oben noch suggeriert, solle es daher gerade nicht reichen, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, „die Datenübertragung zu unterbinden“. Vielmehr müsse schon – ganz auf der Linie des ULD – vorab eine Einwilligung eingeholt werden.

Verantwortlichkeit des Fan-Seiten-Betreibers

Darüber hinaus stellt das Gremium fest, dass die Betreiber von Webseiten eine „eigene Verantwortung“ über die Daten der Nutzer haben. Gemeint ist damit einer der entscheidenden Streitpunkte um Social Plugins. Denn die eigentliche Datenübertragung findet nur zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Social Network statt. Der Webseitenbetreiber, der die Social Plugins einsetzt, steht lediglich als Vermittler dazwischen. Wie diese Situation datenschutzrechtlich einzuordnen ist, ist höchst umstritten. Der Düsseldorfer Kreis stellt dazu fest:

„Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“

(Hervorhebung nicht im Original)

Die Datenschutzbehörden gehen also davon aus, dass der Webseitenbetreiber dafür haftet, wenn ein Social Network beim Nutzer Daten erhebt. Woraus genau sich diese Haftung ergeben und wie sie genau aussehen soll, bleibt indes offen. Eine ausführlichere Begründung wäre wünschenswert gewesen, um Klarheit und Rechtssicherheit in den Streit um Social Plugins zu bringen.

Fazit

Auch der Düsseldorfer Kreis vertritt offensichtlich die Auffasung des ULD und lässt Social Plugins nur dann zu, wenn der Nutzer vorab ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Trotz alledem ist auch Thilo Weichert, der Leiter des ULD, der Auffassung, dass Rechtsklarheit für die Zulässigkeit von Social Pluings faktisch nur durch die Gerichte hergestellt werden könne:

„Wir brauchen schnell Rechtsklarheit, die in dieser grundlegenden Frage nur Gerichte herstellen können. Es ist unseres Erachtens nicht tolerierbar, dass deutsche Webseitenbetreiber dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, dass sie sich an den Datenschutz halten – gegenüber solchen, die rechtswidrige US-Dienste in Anspruch nehmen.“

Daher weist das ULD nach einem Gespräch mit Wirtschaftspolitikern der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion auf seiner Website darauf hin, dass es kurzfristig nicht gegen kleinere schleswig-holsteinische Unternehmen wegen Facebook-Fanpages oder „Gefällt mir“-Buttons vorgehen werde:

“Derartige Anwendungen verstoßen gegen den Datenschutz. Das ULD bleibt aber weiterhin den Prinzipien der Opportunität und Verhältnismäßigkeit verpflichtet.”

 

Herzlichen Dank an unseren wissenschaftlichen Mitarbeiter Adrian Schneider für die Mitarbeit an diesem Beitrag!

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Poker – jedenfalls in der auf Onlinepokerplattformen sehr beliebten Variante Texas Hold’em – ist nach Auffassung des BGH ein – erlaubnispflichtiges – Glücksspiel (Az. I ZR 93/10; Volltext). Das Gericht schließt sich damit der Einschätzung der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Az. 11 ME 67/09; Volltext) und Münster (Az. 13 B 775/09; Volltext) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 6 S 1685/10; Volltext) an. Anlass für uns, noch einmal einige auch für Anbieter von Onlinespielen hoch relevante Grundmuster des Glücksspielrechts zu beleuchten:

Glücks- und Geschicklichkeitsspiele

Bei der rechtlichen Einordnung von Spielen ist zunächst zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen zu unterscheiden. Bei einem Glücksspiel entscheidet über Gewinn und Verlust überwiegend der Zufall, also unberechenbare, dem Einfluss der Beteiligten entzogenen Faktoren. Bei einem Geschicklichkeitsspiel hängen Gewinn und Verlust von Wissen, Talent und Fähigkeiten des Spielers ab.

Unterhaltungsspiele

Glücksspiele unterliegen grundsätzlich einer strengen Regulierung. Veranstaltung und Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen sind nach §§ 284, 285 StGB strafbar. Nicht erlaubnispflichtig sind aber so genannte “Unterhaltungsspiele”, die zwar ihrem Wesen nach Glücks- und nicht Geschicklichkeitsspiele sind, bei denen aber nur mit ganz geringfügigen, “unerheblichen” Einsätzen gespielt wird. Eine feste Wertgrenze besteht insoweit nicht, allgemein wird aber davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Einsatz von 50 Cent noch in diesem Sinne “unerheblich” ist.

Das Urteil des BGH

Poker ist Glücksspiel

Um das in weiten Kreisen sehr beliebte Texas Hold’em wogt seit einiger Zeit eine leidenschaftliche Debatte über die Frage, ob dabei denn nun Glück oder Geschicklichkeit im Vordergrund stehe. Verfechter einer Einordnung als Geschicklichkeitsspiel weisen etwa darauf hin, dass es bei einem reinen Glücksspiel kaum plausibel sei, dass sich international eine Gruppe konstant besonders erfolgreicher Spieler herausbilde, wie das beim Poker der Fall sei.

Anderer Ansicht ist aber die deutsche Rechtsprechung. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 hat das Gericht in Einklang mit den Oberverwaltungsgerichten seine alte Rechtsprechung zum so genannten “Hütchenspiel” fortgeführt und entschieden, dass für die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel

nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind. Unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.

Unter dieser Prämisse sei Texas Hold’em ein Glücksspiel. Denn, so die Vorinstanz richtig,

der Gewinn eines Spielers richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letztlich offenlegten. Auch der Erfolg eines Bluffs sei von der aus Sicht des Spielers, der dieses Mittel nutze, ungewissen Reaktion der Mitspieler abhängig. Zwar stünden die im Falle des Showdowns schließlich aufzudeckenden Karten bereits vorher fest, der jeweilige Spieler könne davon aber keine sichere Kenntnis haben.

Poker ist kein Unterhaltungsspiel

Das Urteil enthält noch eine weitere Passage von erheblicher Sprengkraft über die reinen Pokerplattformen hinaus. Das Gericht bestätigt nämlich auch die Ansicht der Vorinstanz, wonach auch bei einem an und für sich “unerheblichen” Einsatz von 50 Cent pro Spiel die Voraussetzungen für eine Einordnung als “Unterhaltungsspiel” nicht gegeben sind. Das Argument hierfür ist, dass Spieler sich typischerweise nicht auf ein einziges Spiel beschränken, sondern, wie allgemein bei Glücksspielen, eine Tendenz bestehe,

dass ein Spielteilnehmer typischerweise gerade nicht geringfügige Verluste hinnehme und das Spiel beende, sondern sich erhoffe, durch eine Fortsetzung des Spiels den Verlust nicht nur wieder auszugleichen, sondern darüber hinaus den von Anfang an erhofften Gewinn zu erzielen.

Fazit

Die beiden referierten Aussagen zum Spiel Texas Hold’em sind nicht gänzlich überraschend, entsprechen sie doch den Erwägungen der Vorinstanz und anderer Gerichte. Im Zusammenspiel sind sie allerdings nicht völlig konsequent. Gerade beim Poker hängt zwar der Ausgang des einzelnen Spiels maßgeblich von den zufälligen Faktoren – etwa die zufällige Verteilung der Karten – ab. Werden aber, wovon die Gerichte ja ausgehen, üblicherweise zahlreiche Spiele hintereinander absolviert, so steigt der Einfluss der persönlichen Strategie und des Könnens des Spielers deutlich.

In jedem Fall ist die Position des BGH zur Frage des Unterhaltungsspiels auch auf andere Spielgestaltungen übertragbar, von Call-in-Shows bis hin zum virtuellen Würfelspiel am Wirtshaustisch eines Mittelalter-Online-Rollenspiels. Bei der Gestaltung von Zufallselementen in Spielen mit virtueller Währung ist also (weiterhin) besondere Vorsicht geboten.

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Die datenschutzrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem schleswig-holsteinischen Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) und Facebook ist um eine bemerkenswerte Wendung reicher. Der schleswig-holsteinische Landtag hat in einem nun endlich veröffentlichten Gutachten den Standpunkt der landeseigenen Datenschutzbehörde – dem ULD - kritisiert. Allein das wäre wohl schon berichtenswert.

Bemerkenswert ist hier überdies jedoch die Deutlichkeit, mit der das Parlament den juristischen Standpunkt der Behörde als kaum haltbar beschreibt. Zwar hatte auch bereits eine vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellte Ausarbeitung die juristische Auseinandersetzung zwischen dem beliebten Social Network und der deutschen Landesbehörde beleuchtet. Doch das Ergebnis war jedoch weit weniger kraftvoll: Zu einer konkreten Empfehlung für Website-Betreiber zur Verwendung bzw. Nichtverwendung der verbreiteten Facebook-Plugins konnten sich die Verfasser des Gutachtens nicht durchringen.

Deshalb sind es die Ausführungen aus Schleswig Holstein, die nun in zwar sehr nüchterner aber eben doch auch sehr deutlicher Sprache den Standpunkt der eigenen Landesbehörde kritisieren. Eine zentrale Passage lautet etwa:

Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus.

Auch sonst stellen die Verfasser fest, dass es sich bei der Auffassung des ULD um

eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene Position handelt, deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden.

Eine angenehm sachliche wie deutliche juristische Analyse. Im Streitfall ist letztlich nicht die Auffassung der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde, sondern der zuständigen Gerichte maßgeblich. Die nun veröffentlichten Ausführungen des Landtages verdeutlichen einmal mehr, dass für betroffene Unternehmen, die sich mit und/oder auf Facebook oder Google+ präsentieren, die Chancen gut stehen, sich vor Gericht gegen ein datenschutzbehördliches Vorgehen erfolgreich wehren zu können. Der Einsatz von Facebook oder Google+ ist also weniger riskant, als es die derzeitige Aufregung um die extreme Sichtweise der Behörden vermuten lässt.

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Wie das Spielenews-Portal Gamasutra vorab meldet, plant das US-amerikanische Pendant zur USK, das ESRB, ein einheitliches System der Alterskennzeichnung für digital vertriebene Mobile Games. Das Konzept, das in der kommenden Woche detailliert vorgestellt werden soll, ist in Zusammenarbeit mit dem internationalen Mobilfunk-Branchenverband CTIA entwickelt worden und soll Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in die Alterseinstufungen der App Stores von Apple, Google und Konsorten bringen.

Bereits Mitte des Jahres hatte das ESRB ein automatisiertes Bewertungssystem vorgestellt, das insbesondere auf kleinere Downloadspiele ausgerichtet war.

Die ESRB-Einstufungen hatten in der Vergangenheit eine wichtige Rolle in den juristischen Scharmützeln um die Verschärfung von Jugendschutzvorschriften in Kalifornien und anderen Bundesstaaten der USA gespielt. Ihre Existenz, so jedenfalls die Mehrheitsmeinung des US Supreme Court, erlaube den Eltern bereits ausreichend, ihrer Erziehungsverantwortung nachzukommen.

Kritische Kommentare zu der Meldung weisen allerdings darauf hin, dass das ESRB mit der Flut neuer Prüfgegenstände überlastet sein könnte, was insbesondere für App-Entwickler zu Verzögerungen bei der Zulassung zu den verschiedenen Vertriebsportalen führen würde. Ein Dorn im Auge der Entwickler-Community ist auch weiterhin der Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Altersfreigabesysteme.

Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie die großen Content-Distributoren selbst auf diese Ankündigung reagieren. In Südkorea, einem der wichtigsten Gaming-Märkte weltweit, hatten Google und Apple als Reaktion auf die Einführung eines gesetzlichen Altersfreigabesystems lange Zeit überhaupt keine Spiele in Android Market und App Store vertrieben. Erst nach einer deutlichen Entschärfung des Gesetzes waren Games wieder im Angebot.

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Das World Wide Web Consortium (W3C) hat gemeinsam mit Mozilla-Technikern ein Anti-Tracking-Verfahren mit dem einprägsamen Namen „DO NOT TRACK“ entwickelt, das durch Aktivierung der DO-NOT-TRACK-Funktion innerhalb der Browser-Einstellungen, dem Internetnutzer ermöglichen soll, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sein gesamtes Surfverhalten protokolliert werden darf. Technisch betrachtet beeinflusst die Aktivierung den netzarchitektonischen Datenverarbeitungsprozess, indem der Browser bei jedem Seitenaufruf durch einen http-Header ein Signal an die angefragte Webseite sendet, dass der Anwender nicht „getrackt“ werden möchte. Bisweilen mussten die Nutzer zur Verhinderung einer möglichen Erhebung und Speicherung ihrer Daten beispielsweise bestimmte Cookies auf den besuchten Webseiten deaktivieren, sich in Blacklists eintragen lassen oder einen Opt-out-Cookie setzen. Mit der DO-NOT-TRACK-Funktion hingegen muss der Nutzer künftig nur noch einmal tätig werden und den Browser entsprechend aktiveren. Gegenwärtig ist die Funktion in den Standardbrowsern Mozilla 4, Internet Explorer 9 sowie Safari 5.1 integriert.

Die tatsächliche Funktionalität des Verfahrens hängt jedoch maßgeblich davon ab, wie die Webseitenbetreiber und die Werbeindustrie die Vorgabe des Anwenders umsetzen. Ohne eine Partizipation der Webseitenbetreiber und der Werbeindustrie, ist die Funktion technisch wie praktisch nutzlos. Vorstellbar ist etwa, dass bestimmte Webseiten sich gegen Nutzer mit aktiviertem DO-NOT-TRACK wehren und ihrerseits die Seite nur mit der Aufforderung an den User zugänglich machen, die DO-NOT-TRACK-Funktion zu deaktivieren. Ebenfalls schutzlos steht der User einem verdeckten Tracking gegenüber, sei es mutwillig von dritter Seite oder allein deshalb, weil eine Überprüfung der Einhaltung der Aufforderung keine personalisierten Profile zu erstellen vom User kaum überprüfbar sein dürfte. Besonders Anbietern von Analysediensten, wie Google Analytics ist die Vorstellung eines flächendeckenden DO-NOT-TRACK-Einsatzes wohl ein Dorn im Auge, sind technische Auswertungen des Online-Traffics doch ihr täglich Brot. Technisch ist auch hier sicherlich eine Lösung denkbar, die eine rein statistische Erhebung von einer personalisierten Erhebung unterscheidet, jedoch bleibt hier ein (kostspieliges) Nachrüsten nicht aus. Ob das Amerika präferierte DO-NOT-TRACK-Verfahren einer gesetzlichen Verpflichtung der Anbieter zur Umsetzung dieses Anti-Tracking-Verfahrens hierzulande umsetzbar ist, bleibt vor dem Hintergrund der eingeschränkten Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber abzuwarten.

Herzlichen Dank an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Heliosch für die Mitarbeit an diesem Beitrag!


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Nachdem das Verwaltungsgericht Köln bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Indizierung des Rammstein-Albums “Liebe ist für alle da” vorläufig ausgesetzt hatte (Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 22 L 1899/09), ist die nun verkündete Entscheidung in der Hauptsache keine große Überraschung mehr. Wie das Gericht gestern mitgeteilt hat, hat es die Indizierung der CD wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit aufgehoben (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 22 K 8391/09):

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Bundesprüfstelle habe die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit der Gruppe „Rammstein“ in ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendige Abwägung der Kunstfreiheit auf der einen Seite mit der Jugendgefährdung auf der anderen Seite sei daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bemerkenswert war allerdings bereits im Eilverfahren, dass sich das Gericht nicht nur mit der Kunstfreiheit, sondern auch mit den übrigen Gründen der Indizierungsentscheidung intensiv inhaltlich beschäftigte (und sie nicht für ausreichend hielt). Insbesondere hatte es damals der Bundesprüfstelle ins Stammbuch geschrieben, dass besonders überzogen beschriebene Gewalttätigkeiten insbesondere dann eher gegen als für eine Indizierung sprächen, wenn die potentiellen Interessenten diese überzogene Darstellung erwarten und als künstlerisches Stilmittel auffassen:

[Gewaltelemente werden] durch Einbeziehung völlig überzogener Bilder (“Steck dir Orden ins Gesicht”, “Stacheldraht im Harnkanal”, “Leg dein Fleisch in Blut und Eiter”, “Führ dir Nagetiere ein”) zum Teil surreal übersteigert dargestellt [...]. Wie die BPS selbst ausführt, sind jugendliche Fans der Gruppe S. [...] mit deren Eigenarten und ihrer Vorliebe, mit übersteigerten Bildern zu arbeiten, vertraut. Gerade einem “S. “-affinen jugendlichen Hörer dürften sich damit hieraus keine extensiven äußeren Gewalteindrücke aufdrängen, sondern eher ein Anstoß erwachsen, ausgehend von diesen Liedinhalten eigene Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln.

Beide Argumentationslinien lassen sich auch auf den Spielebereich übertragen. Computerspiele sind längst eine Kunstform, und gerade bei modernen Actionspielen ist eine comicartige Übersteigerung der Darstellung nicht selten anzutreffen.

Wir sind gespannt, was das Gericht zu diesen Themen in dem aktuellen  Urteil zu sagen hat und werden weiter berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

 

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